Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.03.2011, Az.: 3 StR 489/10
Zulässigkeit der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 13261
Aktenzeichen: 3 StR 489/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Krefeld

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 29.03.2011 - 3 StR 489/10

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Landgericht Krefeld zurückgegeben.

Gründe

1

Das Landgericht hat die mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Juli 2010 eingelegte Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 27. Oktober 2010 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist nicht gestellt. Der Senat ist deshalb zu einer entsprechenden Entscheidung nicht berufen. Hieran ändert es nichts, dass der hier vorliegenden Akte ein Zustellungsnachweis bezüglich des genannten Beschlusses nicht zu entnehmen und dieser deshalb möglicherweise noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Becker
Pfister
Hubert
Schäfer
Mayer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.