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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.2011, Az.: IX ZB 80/09
Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger als Voraussetzung der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 Insolvenzordnung (InsO)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 13277
Aktenzeichen: IX ZB 80/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Augsburg - 15.12.2008 - AZ: 4 IK 1621/06

LG Augsburg - 05.03.2009 - AZ: 7 T 535/09

Fundstelle:

ZInsO 2011, 835

BGH, 24.03.2011 - IX ZB 80/09

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO erfordert keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger.

  2. 2.

    Eine zu einer Rechtsfrage vereinzelt gebliebene Entscheidung eines Insolvenzgerichts erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 24. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 5. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1.

Über das Vermögen des Schuldners ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Die weitere Beteiligte zu 1, deren Forderung der anwaltlich beratene Schuldner im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht angegeben hatte, hat Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Das Insolvenzgericht hat antragsgemäß entschieden; die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Zurückweisung des Versagungsantrags, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde- oder an das Insolvenzgericht erreichen.

2

2.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

3

a)

Die Rechtsbeschwerde hält für klärungsbedürftig, ob der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO auch dann eingreift, wenn das Gericht von einem Schuldenbereinigungsverfahren abgesehen und der Gläubiger die Forderung noch rechtzeitig angemeldet habe. Sie verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 21. Februar 2006 (ZVI 2006, 128 [AG Dortmund 21.02.2006 - 258 IK 97/04]), in der diese Frage verneint worden sei. Klärungsbedarf ist damit nicht aufgezeigt. Die vereinzelt gebliebene Entscheidung eines Insolvenzgerichts erfordert kein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts. Abgesehen davon ist die aufgeworfene Rechtsfrage geklärt. Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt nicht voraus, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist. Es genügt, dass der Verstoß gegen die in Nr. 6 genannten Mitwirkungspflichten seiner Art nach hierzu geeignet ist. Die Vorschrift greift folglich auch dann ein, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung gekommen ist, weil der Gläubiger anderweitig vom Insolvenzverfahren erfahren und seine Forderung noch rechtzeitig angemeldet hat (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562 Rn. 16 mwN).

4

b)

Ob das Beschwerdegericht, wie die Rechtsbeschwerde meint, den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit in zulässigkeitsrelevanter Weise verkannt hat, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Das Beschwerdegericht hat - wie bereits das Insolvenzgericht in der Ausgangs- und in der Nichtabhilfeentscheidung - die Einlassung des Schuldners, er habe die Forderung der Gläubigerin "vergessen", nicht geglaubt, und hat insoweit vorsätzliches Verhalten des Schuldners angenommen. Warum der Schuldner den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO (nur) grob fahrlässig verwirklicht haben soll, wie das Landgericht annimmt, ist allerdings nicht ohne weiteres nachzuvollziehen; dieser Fehler hat sich jedoch nicht zum Nachteil des Schuldners ausgewirkt.

5

c)

Das rechtliche Gehör des Schuldners (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Der Schuldner rügt sein Vorbringen als übergangen, die eidesstattliche Versicherung habe er nicht nur auf Antrag der Gläubigerin, sondern auch auf Antrag zahlreicher weiterer Gläubiger abgeben müssen, so dass der Schluss darauf, er habe sich an die Forderung der Gläubigerin erinnern müssen, nicht tragfähig sei. Dieser Umstand wird in der Beschwerdeentscheidung nicht erwähnt; das heißt jedoch nicht, dass er nicht gesehen und bei der Entscheidung in Betracht gezogen worden ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 Rn. 13 mwN). Das Beschwerdegericht hat nicht allein auf die eidesstattliche Versicherung abgestellt, sondern - wie zuvor bereits das Insolvenzgericht - auf die relative Höhe der Forderung der Gläubigerin. Das Prozessrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die diese selbst für richtig hält. Erst recht folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Verpflichtung des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5). Das weiter als übergangen gerügte Vorbringen des Schuldners, er habe den Begriff der Gesamtschuld verkannt und deshalb für ausreichend gehalten, dass die Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen seiner Ehefrau angegeben worden sei, steht im Widerspruch zu einem "Vergessen" der Forderung.

6

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

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