Beschl. v. 15.03.2011, Az.: 5 StR 55/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 25.10.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwere Brandstiftung u.a.
BGH, 15.03.2011 - 5 StR 55/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. März 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es wird zu erstreben sein, dem bislang unbestraften Angeklagten nach Verbüßung der Hälfte der - trotz nicht überaus engen Zusammenzugs noch nicht rechtsfehlerhaften - Gesamtfreiheitsstrafe Strafrest- und Unterbringungsaussetzung zur Bewährung zu gewähren (§ 67 Abs. 5 Satz 1, § 57 Abs. 1 und 2, § 67d Abs. 2 StGB).
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
Bellay
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