Beschl. v. 15.03.2011, Az.: 5 StR 43/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Neuruppin - 08.11.2010
Verfahrensgegenstand:
Fahrlässige Brandstiftung u.a.
BGH, 15.03.2011 - 5 StR 43/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. März 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nicht ganz unbedenklichen Strafzumessungserwägungen zur Haftempfindlichkeit des schwachsinnigen, süchtigen Angeklagten und zum Maß der Fahrlässigkeit geben dem Senat auch vor dem Hintergrund der - hinzunehmenden - unterbliebenen Anordnungen nach §§ 63, 64 StGB Anlass für den Hinweis, dass es nachhaltiger sozialtherapeutischer Bemühungen um den Angeklagten im Strafvollzug bedürfen wird.
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 14. März 2011 lag vor.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
Bellay
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