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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.2011, Az.: 2 StR 649/10
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 16286
Aktenzeichen: 2 StR 649/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 23.06.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Bandendiebstahl

BGH, 10.03.2011 - 2 StR 649/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 10. März 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Es wird davon abgesehen den Beschwerdeführern die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Auf die Bestellung des Vorsitzenden Richters am Landgericht E. als stellvertretenden Vorsitzenden durch das Präsidium kam es nicht an. Dieser war bereits aufgrund der allgemeinen Geschäftsverteilung für das Jahr 2010 als Vertreter für die Zeit der Urlaubsabwesenheit der beiden Berufsrichterinnen der 8. Strafkammer und der Verhinderung der Mitglieder der 3. Strafkammer und damit zugleich berufen, den Vorsitz in der am 16. Juni 2010 beginnenden Hauptverhandlung zu führen.

Fischer
Appl
Schmitt
Berger
Eschelbach

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