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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.2011, Az.: V ZB 162/10
Berechtigtes Interesse an der Feststellung einer Verletzung eines Freiheitsgrundrechts als Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen die Versagung von Verfahrensskostenhilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12425
Aktenzeichen: V ZB 162/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Braunschweig - 19.05.2010 - AZ: 3 T 1022/09

BGH - 02.12.2010 - AZ: V ZB 162/10

BGH, 09.03.2011 - V ZB 162/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die Nur wenn ein als berechtigt anzuerkennendes Interesse nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG an der Feststellung einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts geltend gemacht werden kann, ist die Rechtsbeschwerde, wenn die Hauptsache erledigt ist, statthaft.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. März 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Betroffenen gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige, weil innerhalb der in § 234 ZPO bestimmten Frist bei Gericht eingegangene Gegenvorstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01, MDR 2001, 1007) gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Gegenvorstellung - ohne Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO).

2

1.

Der Betroffene hat zwar ein Interesse daran, nicht allein deshalb, weil Abschiebungshaft angeordnet worden ist, für den Zeitraum der Strafhaft zu Kosten des Haftvollzugs durch die Ausländerbehörde herangezogen zu werden. Dieses Kosteninteresse vermag jedoch die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen. Dieses Rechtsmittel ist, wenn - wie hier - die Hauptsache erledigt ist, nämlich nur unter der Voraussetzung statthaft, dass ein als berechtigt anzuerkennendes Interesse nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG an der Feststellung einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts geltend gemacht werden kann. Daran fehlt es, wenn der Betroffene in dem Anordnungszeitraum eine Freiheitsstrafe verbüßte.

3

2.

Sollte der Betroffene - wie in der Gegenvorstellung angedeutet - von der Beteiligten zu 2 gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu den Kosten der Abschiebungshaft herangezogen werden, hätte er seine Einwendungen gegen den Leistungsbescheid der Ausländerbehörde nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG 123, 382, 384; 124, 1, 4 ff. - zur gleichlautenden Vorschrift in § 83 Abs. 4 AuslG) mit den nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend zu machen (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 21. August 2009 - 4 K 791/06, Rn. 21 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 2. Oktober 2008 - 5 K 1069/06, Rn. 14 ff.).

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub

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