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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.2011, Az.: III ZB 34/10

Erforderlichkeit der nachträglichen Vergewisserung über die tatsächliche Eintragung der Rechtsmittelfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.2011
Aktenzeichen
III ZB 34/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 11953
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 10.02.2010 - AZ: 15 O 2199/07
LG München I - 10.02.2010 - AZ: 15 O 2199/07
OLG München - 26.04.2010 - AZ: 15 U 2420/10
nachfolgend
BGH - 31.03.2011 - AZ: III ZB 34/10
BVerfG - 06.12.2011 - AZ: 1 BvR 1681/11

Redaktioneller Leitsatz

Ein Rechtsanwalt, der das Empfangsbekenntnis für ein Urteil unterzeichnet und dieses an einen Rechtsanwaltsfachangestellten zurückgegeben hat, obschon ihm die Handakte nicht vorlag und es mindestens unklar war, ob die Rechtsmittelfrist bereits im Fristenbuch eingetragen worden ist, muss sich nachträglich darüber vergewissern, dass der Fristeintrag tatsächlich wie aufgetragen vorgenommen worden ist.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Februar 2011
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. April 2010 - 15 U 2420/10 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gegenstandswert beträgt 48.000 €.

Gründe

1

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Nach den Angaben im Wiedereinsetzungsantrag unterzeichnete der zuständige Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis für das landgerichtliche Urteil und gab dieses an die Rechtsanwaltsfachangestellte Sch. zurück, obschon ihm die Handakte nicht vorlag und es mindestens unklar war, ob die Rechtsmittelfrist bereits im Fristenbuch eingetragen worden war. Die Frage des Rechtsanwalts, ob die Eintragung der Rechtsmittelfrist erfolgt sei, blieb unbeantwortet. Des Weiteren hat der Kläger keine Angaben dazu gemacht, ob und welche Reaktion Frau Sch. auf die ihr erteilte Weisung gezeigt hat. Bei dieser Sachlage mussten bei dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt Zweifel daran aufkommen, ob angesichts der damaligen "Unkonzentriertheit" der Frau Sch. und des "besonders hektischen Kanzleibetriebs" an jenem Tage - wie dies beides im Wiedereinsetzungsantrag nicht als bloße Vermutung, sondern als Tatsache mitgeteilt worden ist - seine Anordnung "angekommen" ist. Deshalb erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, der Rechtsanwalt habe sich vorliegend nachträglich darüber vergewissern müssen, dass der Fristeintrag tatsächlich wie aufgetragen vorgenommen worden ist, als rechtsfehlerfreie Einzelfallwürdigung.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Schlick
Dörr
Wöstmann
Seiters
Tombrink