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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.2011, Az.: 2 StR 581/10

Verwerfung der Revision wegen Unbegründetheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.2011
Aktenzeichen
2 StR 581/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 11444
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 02.06.2010

Verfahrensgegenstand

Besonders schwere räuberische Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. Februar 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat .Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fischer
Appl
Schmitt
Berger
Krehl