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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.02.2011, Az.: 1 StR 8/11

Begründetheit einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.2011
Aktenzeichen
1 StR 8/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 10987
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 28.07.2010

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. Juli 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Bestellung von Rechtsanwalt S. zum Pflichtverteidiger für den Angeklagten L. wirkt fort. Der Antrag vom 26. Januar 2011 ist daher gegenstandslos.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Nack
Wahl
Graf
Jäger
Sander