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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.2011, Az.: IV ZR 252/08
Verlustigkeit eines Rechtsmittels aufgrund der Rücknahme eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10682
Aktenzeichen: IV ZR 252/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dessau-Roßlau - 09.11.2007 - AZ: 4 O 1212/06

OLG Naumburg - 09.10.2008 - AZ: 4 U 51/07

BGH - 24.11.2010 - AZ: IV ZR 252/08

BGH, 09.02.2011 - IV ZR 252/08

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Februar 2011
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Wendt, Felsch,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Dr. Karczewski
beschlossen:

Tenor:

Die Beklagte wird, nachdem sie den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 24. November 2010 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Beklagte trägt die durch den Einspruch entstandenen Kosten (§§ 565, 516 Abs. 3, 346 ZPO).

Streitwert: bis 30.000 €

Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski

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