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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.2011, Az.: IV ZR 11/09
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie fehlender Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11060
Aktenzeichen: IV ZR 11/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bückeburg - 24.03.2006 - AZ: 2 O 74/02

OLG Celle - 21.12.2006 - AZ: 8 U 104/06

BGH - 23.01.2008 - AZ: IV ZR 10/07

OLG Celle - 12.12.2008 - AZ: 8 U 104/06

BGH, 09.02.2011 - IV ZR 11/09

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Wendt, Felsch,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Dr. Karczewski
am 9. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 343.744,46 EUR (Klageanträge zu 1 und 3: 3,5-facher Wert des jährlichen Rentenbezugs = 127.556,94 EUR, bei Klageeinreichung rückständige Renten = 126.443,35 EUR;

Klageantrag zu 2: 2.000 EUR;

Klageantrag zu 4: 20% der Versicherungssumme = 15.185,68 EUR, 3,5-facher Jahresbetrag der Rentenleistungen und der Beiträge abzüglich 50% = 72.558,49 EUR, vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 279/99, VersR 2001, 601 unter 2 c; Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - IV ZR 150/04, VersR 2005, 959 unter II).

Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski

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