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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.2011, Az.: IX ZB 213/08
Grundgesetzlich geschützter Justizgewährungsanspruch im Falle des vom Insolvenzgericht herangezogenen Verfahrens aufsichtsrechtlicher Anordnungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11303
Aktenzeichen: IX ZB 213/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Dresden - 12.12.2006 - AZ: 551 IN 434/04

LG Dresden - 27.08.2008 - AZ: 5 T 79/07

BGH, 03.02.2011 - IX ZB 213/08

Redaktioneller Leitsatz:

Das Verfahren aufsichtsrechtlicher Anordnungen gemäß § 58 InsO entzieht dem Rechtsbeschwerdeführer nicht den grundgesetzlich geschützten Justizgewährungsanspruch.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 3. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 27. August 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 644,50 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Deshalb kann offen bleiben, ob die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO, die eine erste statthafte Beschwerde nach § 6 InsO voraussetzt, eröffnet oder sogar unstatthaft ist.

2

1.

Die geltend gemachte Verletzung des Justizgewährungsanspruchs liegt nicht vor.

3

Das vom Insolvenzgericht herangezogene Verfahren aufsichtsrechtlicher Anordnungen (§ 58 InsO) entzieht dem Rechtsbeschwerdeführer nicht den grundgesetzlich geschützten Justizgewährungsanspruch. Das aufsichtsrechtliche Verfahren nach § 58 InsO sieht nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung gegen die einzelnen Anordnungen kein förmliches Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, ZIP 2002, 2223, 2224), sondern nur den Rechtsbehelf der Rechtspflegererinnerung (vgl. § 11 Abs. 2 RPflG) vor. Dies ist verfassungsrechtlich ausreichend (vgl. BVerfG-K WM 2010, 218, 219 [BVerfG 26.11.2009 - 1 BvR 339/09]). Die sofortige Beschwerde ist erst eröffnet, sobald das Insolvenzgericht zur Durchsetzung seiner Anordnung gegen den Insolvenzverwalter ein Zwangsgeld anordnen sollte (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 3 InsO). Ebenso sind hinreichende Rechtsverteidigungsmöglichkeiten für den Rechtsbeschwerdeführer gegeben, wenn das Insolvenzgericht die Einforderung des Rückzahlungsbetrags einem Sonderverwalter übertragen sollte. Dieser abgestufte Rechtsschutz entspricht dem das Insolvenzverfahren beherrschenden Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG aaO S. 220).

4

2.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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