Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.2011, Az.: II ZR 280/09
Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen aufgrund einer einfachen Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter ohne Bedürfnis einer von den Gesellschaftern festgestellten Auseinandersetzungsbilanz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10452
Aktenzeichen: II ZR 280/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 18.06.2007 - AZ: 8 O 278/06

OLG Düsseldorf - 20.11.2009 - AZ: I-16 U 82/07

BGH, 25.01.2011 - II ZR 280/09

Redaktioneller Leitsatz:

Hat eine aufgelöste Gesellschaft nicht über Vermögen verfügt, können Ausgleichsansprüche aufgrund einer einfachen Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend gemacht werden, ohne dass es einer von den Gesellschaftern festgestellten Auseinandersetzungsbilanz bedarf.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. Januar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
den Richter Dr. Strohn,
die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie
den Richter Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. November 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Zwar gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts § 721 Abs. 2 BGB auch für Innengesellschaften ohne Gesamthandsvermögen (MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 721 Rn. 4). Dieser Fehler ist aber nicht entscheidungserheblich, weil entgegen § 721 Abs. 2 BGB schon keine Schlussrechnungen aufgestellt wurden und es somit auch an ihrer verbindlichen Feststellung durch alle Gesellschafter als - mangels abweichender Vereinbarung - notwendiger Voraussetzung für die Entstehung und Fälligkeit der Ansprüche des Klägers fehlt (BGH, Urteil vom 6. April 1981 - II ZR 186/80, BGHZ 80, 357, 358; Urteil vom 29. März 1996 - II ZR 263/94, BGHZ 132, 263, 266; Urteil vom

15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 13; Münch-KommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 721 Rn. 8).

Die Ansprüche des Klägers sind allerdings zwischenzeitlich auch ohne Feststellung der Jahresabschlüsse fällig geworden. Da die zum 30. September 2003 aufgelöste Gesellschaft nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht über Vermögen verfügt, können Ausgleichsansprüche aufgrund einer einfachen Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend gemacht werden, ohne dass es einer von den Gesellschaftern festgestellten Auseinandersetzungsbilanz bedarf (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2006 - II ZR 192/05, ZIP 2006, 2271 Rn. 9 f. m.w.N.). Streitpunkte über die Richtigkeit der vorgelegten Rechnung sind in diesem Fall im Prozess zu entscheiden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 449.197,74 €

Bergmann
Strohn
Caliebe
Reichart
Nedden-Boeger

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.