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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.2011, Az.: 1 StR 648/10
Besetzung einer Strafkammer des Bundesgerichtshofes (BGH) bei Beschlüssen über Haftfragen außerhalb der Hauptverhandlung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10379
Aktenzeichen: 1 StR 648/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München - 08.07.2010

Fundstellen:

JR 2011, 361-362

NStZ 2011, 356

NStZ 2012, 341

StV 2011, 295-296

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 11.01.2011 - 1 StR 648/10

Redaktioneller Leitsatz:

Über Haftfragen ist auch während einer laufenden Hauptverhandlung eines Amts- oder Landgerichts immer in der Besetzung der Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Januar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat im Hinblick auf das Revisionsvorbringen vom 14. Dezember 2010:

Es kann dahinstehen, ob das angefochtene Urteil überhaupt darauf beruhen kann, dass über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls die zuständige Kammer in einer nicht zutreffenden Besetzung entschieden hätte, weil insoweit weder Schuld- noch Strafausspruch betroffen sein können.

Jedoch liegt insoweit keine fehlerhafte Beschlussfassung vor; denn die Kammer hat über den Aufhebungsantrag in der zutreffenden Besetzung durch die drei Berufsrichter außerhalb der mündlichen Verhandlung entschieden (vgl. hierzu KK-StPO/Schultheis, 6. Aufl., § 126 Rn. 10; ebenso Graf/Krauß, StPO, § 126 StPO Rn. 7 mwN). Der teilweise vertretenen Gegenauffassung, wonach es vom Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung abhängen soll, ob die Kammer in der Hauptverhandlungsbesetzung mit den Schöffen oder außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung nur mit drei Berufsrichtern entscheiden soll (OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 347 [OLG Naumburg 21.06.2001 - 1 Ws 239/01]), kann nicht gefolgt werden, weil es ansonsten von Zufälligkeiten abhängen würde, welche Besetzung über einen entsprechenden Antrag zu entscheiden hätte. Darüber hinaus würde dann auch die Gefahr unterschiedlicher Mehrheitsverhältnisse für die Entscheidung ein- und derselben Haftfrage bestehen. Die hierdurch herbeigeführte Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Antragstellung würde auch dem Gebot des gesetzlichen Richters zuwiderlaufen.

Auch der Ansicht, dass während einer laufenden Hauptverhandlung, selbst wenn diese nicht nur kurzfristig unterbrochen ist, immer die Strafkammer in der Hauptverhandlungsbesetzung zu entscheiden hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 126 Rn. 8), kann nicht gefolgt werden, weil gerade bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung die beteiligten Schöffen vielmals nicht erreichbar sind und im Gegensatz zu den Berufsrichtern nicht vertreten werden können, so dass in solchen Fällen die Gefahr erheblicher Verzögerungen gerade bei beschleunigt zu treffenden Haftentscheidungen bestünde. Daher ist über Haftfragen auch während einer laufenden Hauptverhandlung eines Amts- oder Landgerichts immer in der Besetzung der Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden.

Dem steht nicht die Entscheidung BGH, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 StB 4/97, BGHSt 43, 91 entgegen, weil diese nur die Entscheidungen der erstinstanzlich verhandelnden Strafsenate eines Oberlandesgerichts betrifft, welche auch in der Hauptverhandlung nur in der Besetzung mit Berufsrichtern entscheiden. Das weitere Revisionsvorbringen ist offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nack
Wahl
Graf
Jäger
Sander

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