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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.2010, Az.: IX ZB 36/10
Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinsichtlich des Rechts auf Durchdringen mit der eigenen Einschätzung eines Prozessbeteiligten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 31238
Aktenzeichen: IX ZB 36/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Landshut - 09.12.2009 - AZ: IN 847/09

LG Landshut - 26.01.2010 - AZ: 32 T 107/10

BGH, 21.12.2010 - IX ZB 36/10

Redaktioneller Leitsatz:

Mit der Gehörsrüge kann die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zur Überprüfung gestellt werden.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann und
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 21. Dezember 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 26. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1.

Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor.

3

Das Gericht ist verpflichtet, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 1995, 2095, 2096; BVerfGE 86, 133, 144 [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91]; BGHZ 173, 47, 56 Rn. 30). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031 [BVerfG 06.06.1991 - 2 BvR 324/91]; BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 7). Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, aaO Rn. 10; Beschl. v. 2. April 2009 - IX ZB 206/08, Rn. 2, n.v.).

4

Wie sich aus der Formulierung "entgegen der Auffassung des Schuldners" im angegriffenen Beschluss ergibt, hat das Beschwerdegericht die Einwendungen des Schuldners hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsmissbräuchlichkeit zur Kenntnis genommen, sie aber im Hinblick auf die gegenteiligen Bekundungen des weiteren Beteiligten zu 1 für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt auch für die Frage, ob der Schuldner seinen Mitwirkungsverpflichtungen nachgekommen ist. Das Beschwerdegericht hat den Schriftsatz des Schuldners vom 7. Januar 2010 auch in diesem Zusammenhang zur Kenntnis genommen, wie seine ausdrückliche Bezugnahme im angegriffenen Beschluss zeigt.

5

2.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

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