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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.2010, Az.: 2 StR 526/10
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei Begehung der abgeurteilten Tat nach Erlass eines Strafbefehls
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 31446
Aktenzeichen: 2 StR 526/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 12.04.2010

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl

BGH, 21.12.2010 - 2 StR 526/10

Redaktioneller Leitsatz:

Hat der Tatrichter eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet, obwohl die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht vorlagen, kann das Revisionsgericht diese auflösen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 21. Dezember 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. April 2010 wird unter Wegfall der Gesamtstrafe mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht Darmstadt hat die Angeklagte unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen war sie als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB liegen nicht vor, da die Angeklagte die vorliegend abgeurteilte Tat vom 19. November 2009 erst nach dem Erlass des Strafbefehls vom 29. Juni 2009 begangen hat.

3

Der Senat hat den Strafausspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert. Die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2009 bleibt daneben bestehen.

4

Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagte teilweise von den Kosten ihres Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Rissing-van Saan
Fischer
Schmitt
Eschelbach
Ott

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