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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.2010, Az.: 2 ARs 441/10; 2 AR 252/10
Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bei Eintritt eines Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer vor Befassung der ursprünglich zuständigen Kammer mit der Rechtssache
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 32106
Aktenzeichen: 2 ARs 441/10; 2 AR 252/10
ECLI: [keine Angabe]

BGH, 21.12.2010 - 2 ARs 441/10; 2 AR 252/10

Redaktioneller Leitsatz:

Mit einer Sache befasst ist das Gericht schon, sobald eine nachträgliche Entscheidung von Amts wegen erforderlich sein kann, weil Tatsachen aktenkundig sind, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfordern können; dass diese Tatsachen nicht bei der tatsächlich zuständigen Strafvollstreckungskammer, sondern zunächst beim nunmehr unzuständigen Gericht erster Instanz oder bei dem Gericht, dem die Bewährungsüberwachung übertragen worden ist, bekannt geworden sind, ist unschädlich.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 21. Dezember 2010 gemäß § 14 StPO
beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Einbeck vom 2. November 2006 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des

Landgerichts Göttingen.

Gründe

1

1.

Am 2. November 2006 verurteilte das Amtsgericht Einbeck den Verurteilten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung und übertrug die Bewährungsaufsicht auf das Amtsgericht Northeim. Am 29. April 2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Northeim zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Der Verurteilte verbüßte in der Zeit vom 3. September bis zum 2. Oktober 2009 in der im Bezirk des Landgerichts Göttingen gelegenen Justizvollzugsanstalt Rosdorf eine einmonatige Freiheitsstrafe aus einem weiteren Urteil des Amtsgerichts Northeim vom 10. Dezember 2008. Am 18. März 2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Burgwedel zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, wovon das Amtsgericht Northeim am 26. April 2010 Mitteilung erhielt. Am 27. April 2010 trat der Verurteilte deswegen die Strafhaft in der im Bezirk des Landgerichts Hildesheim gelegenen Justizvollzugsanstalt Sehnde an. Unter dem 18. Mai 2010 beantragte die Staatsanwaltschaft Göttingen den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Einbeck vom 2. November 2006 zur Bewährung und die Abgabe der Sache an das Landgericht Hildesheim; das Amtsgericht Northeim gab daraufhin am 19. Mai 2010 die Sache an das Landgericht Hildesheim ab. Dieses erklärte sich mit Beschluss vom 15. Juni 2010 für unzuständig und übersandte das Bewährungsheft an das nach seiner Auffassung zuständige Landgericht Göttingen mit der Bitte um Übernahme. Das Landgericht Göttingen lehnt die Übernahme mit der Begründung ab, die Verurteilung durch das Amtsgericht Burgwedel sei ihm erst nach Haftantritt bekannt geworden, so dass es vor dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit auf das Landgericht Hildesheim infolge der Inhaftierung des Verurteilten in Sehnde nicht mit der Sache befasst gewesen sei.

2

2.

Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen (§ 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 3 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:

3

"Das Landgericht Göttingen wurde mit Aufnahme des Verurteilten in die in seinem Bezirk liegende Justizvollzugsanstalt Rosdorf am 3. September 2009 gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 StPO für alle ihn betreffenden Nachtragsentscheidungen und damit auch für die nachträglichen Entscheidungen über die Bewährungsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Einbeck vom 2. November 2006 zuständig und ist dies auch für die Zeit nach seiner Haftentlassung geblieben. Denn auch nach der Entlassung eines Verurteilten aus dem Strafvollzug bleibt die Strafvollstreckungskammer für alle weiteren ihn betreffenden nachträglichen Entscheidungen zuständig (BGH, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 ARs 446/07). Die einmal begründete sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wirkt fort und endet erst dann, wenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskammer infolge des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, vollständig erledigt ist (BGH aaO).

4

Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit tritt nur dann ein, wenn der Verurteilte in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer eintritt, noch ehe die ursprünglich zuständige Kammer mit der Sache befasst worden ist. Der Verurteilte wurde zwar am 27. April 2010 in die im Bezirk des Landgerichts Hildesheim liegende Justizvollzugsanstalt Sehnde verlegt. Zu diesem Zeitpunkt war die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Göttingen jedoch bereits mit der Sache befasst, denn das Amtsgericht Northeim hatte schon am 26. April 2010 Kenntnis von dem Urteil des Amtsgerichts Burgwedel vom 18. März 2010 und damit von einem von Amts wegen zu prüfenden Widerrufsgrund erhalten. Dem steht nicht entgegen, dass diese Mitteilung nicht in Bezug auf das Urteil vom 2. November 2006, sondern hinsichtlich der Verurteilung durch das Amtsgericht Northeim vom 29. April 2008, und nicht gegenüber dem Landgericht Göttingen erfolgt ist. Aufgrund der Zuständigkeitskonzentration gemäß § 462a Abs. 4 StPO begründet das Befasstsein mit nur einer Sache die Zuständigkeit für alle Verfahren (vgl. KK-Appl StPO 6. Auflage § 462a Rdnr. 25). Mit einer Sache befasst ist das Gericht schon, sobald eine nachträgliche Entscheidung von Amts wegen erforderlich sein kann, weil Tatsachen aktenkundig sind, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfordern können (KK-Appl aaO Rdnr. 18); dass diese Tatsachen nicht bei der tatsächlich zuständigen Strafvollstreckungskammer, sondern - wie in diesem Fall - zunächst beim nunmehr unzuständigen Gericht erster Instanz oder bei dem Gericht, dem die Bewährungsüberwachung übertragen worden ist, bekannt geworden sind, ist unschädlich (BGH, Beschluss vom 15. März 2000 - 2 ARs 41/00 = NStZ 2000, 391)."

5

Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott

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