Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2010, Az.: III ZR 296/09
Prüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29553
Aktenzeichen: III ZR 296/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 17.02.2009 - AZ: O 2/07 Baul

KG Berlin - 02.10.2009 - AZ: 9 U 1/09 Baul

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

Verfahrensgegenstand:

Baulandsache

BGH, 16.12.2010 - III ZR 296/09

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Dezember 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Wenn der Senat eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Beschwerdeführer sich dies wünscht, ist dies unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG unerheblich (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Schlick
Dörr
Wöstmann

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.