Beschl. v. 16.12.2010, Az.: III ZR 296/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 17.02.2009 - AZ: O 2/07 Baul
KG Berlin - 02.10.2009 - AZ: 9 U 1/09 Baul
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Baulandsache
BGH, 16.12.2010 - III ZR 296/09
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Dezember 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Wenn der Senat eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Beschwerdeführer sich dies wünscht, ist dies unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG unerheblich (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Schlick
Dörr
Wöstmann
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