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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.2010, Az.: 1 StR 556/10

Begründetheit der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.2010
Aktenzeichen
1 StR 556/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 30030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 30.04.2010

Verfahrensgegenstand

zu 1. und 2.: erpresserischer Menschenraub
zu 3.: Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Dezember 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. April 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Nack
Wahl
Rothfuß
Elf
Sander