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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.2010, Az.: 1 StR 556/10
Begründetheit der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 30030
Aktenzeichen: 1 StR 556/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg - 30.04.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

zu 1. und 2.: erpresserischer Menschenraub
zu 3.: Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u.a.

BGH, 15.12.2010 - 1 StR 556/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Dezember 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. April 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Nack
Wahl
Rothfuß
Elf
Sander

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die schriftlichen Urteilsgründe sollen dem Leser ermöglichen, die die Entscheidung tragenden Feststellungen ohne aufwändige eigene Bemühungen zu erkennen. Dementsprechend ist es nicht angebracht, eine Vielzahl von Details aneinander zu reihen, deren Bedeutung für den Schuld- oder Strafausspruch nicht erkennbar ist.

Auch die Ausführungen zur Beweiswürdigung sollen an deren Funktion orientiert sein und nur belegen, warum b e d e u t s a m e tatsächliche Umstände, so wie geschehen, festgestellt sind. Nur soweit hierfür erforderlich, sind Angaben des Angeklagten, Zeugenaussagen und sonst angefallene Erkenntnisse heranzuziehen.

Urteilsgründe, die demgegenüber die Ergebnisse der Beweisaufnahme in der Art eines Protokolls referieren und sich mit einer Vielzahl wenig bedeutsamer Details befassen, können - von dem damit verbundenen, sachlich nicht gebotenen Aufwand abgesehen - den Blick für das Wesentliche verstellen und damit letztlich sogar den Bestand des Urteils gefährden (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 423/10 mwN).

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