Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.2010, Az.: 1 StR 556/10
Begründetheit der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.2010
- Aktenzeichen
- 1 StR 556/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 30030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 30.04.2010
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
zu 1. und 2.: erpresserischer Menschenraub
zu 3.: Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Dezember 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. April 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Nack
Wahl
Rothfuß
Elf
Sander
Wahl
Rothfuß
Elf
Sander