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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.2010, Az.: VIII ZB 77/10
Beschwerde gegen Entscheidungen über den Kostenansatz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29311
Aktenzeichen: VIII ZB 77/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Schwerin - 14.06.2010 - AZ: 5 T 123/10

OLG Rostock - 22.09.2010 - AZ: 5 W 105/10

nachgehend:

BGH - 18.01.2011 - AZ: VIII ZB 77/10

BGH, 07.12.2010 - VIII ZB 77/10

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Dezember 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
den Richter Dr. Frellesen,
die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie
den Richter Dr. Bünger
beschlossen:

Tenor:

Das als Widerspruch und Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. September 2010 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Entscheidungen über den Kostenansatz eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

2

Der Kostenausspruch beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gemäß § 66 Abs. 8 GKG nur für die statthaften Verfahren gilt. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, www.bundesgerichtshof.de).

Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Bünger

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