Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.2010, Az.: VIII ZB 77/10
Beschwerde gegen Entscheidungen über den Kostenansatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.2010
- Aktenzeichen
- VIII ZB 77/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 29311
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Schwerin - 14.06.2010 - AZ: 5 T 123/10
- OLG Rostock - 22.09.2010 - AZ: 5 W 105/10
- nachfolgend
- BGH - 18.01.2011 - AZ: VIII ZB 77/10
Rechtsgrundlage
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Dezember 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
den Richter Dr. Frellesen,
die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie
den Richter Dr. Bünger
beschlossen:
Tenor:
Das als Widerspruch und Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. September 2010 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Entscheidungen über den Kostenansatz eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Der Kostenausspruch beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gemäß § 66 Abs. 8 GKG nur für die statthaften Verfahren gilt. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, www.bundesgerichtshof.de).
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Bünger