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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.12.2010, Az.: 5 StR 472/10
Verwerfung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29981
Aktenzeichen: 5 StR 472/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Neuruppin - 22.04.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 06.12.2010 - 5 StR 472/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 6. Dezember 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 22. April 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt, weil das Rechtsmittel der Nebenklägerin offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 12 und 14).

Basdorf
Schaal
Schneider
König
Bellay

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