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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.2010, Az.: 4 StR 589/10
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Führens eines verbotenen Gegenstandes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29307
Aktenzeichen: 4 StR 589/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Magdeburg - 18.08.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 02.12.2010 - 4 StR 589/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. Dezember 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 18. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Tenor dieses Urteils dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Führen eines verbotenen Gegenstandes schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 353/10 [zu § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG]; Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 [zu § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffenG]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ernemann
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender

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