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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.2010, Az.: IV ZR 106/10
Erstreckung des Schutzes eines erdienten Besitzstandes auf das Vertrauen eines Versicherten auf die Errechnung seiner Betriebsrente nach einem früheren Verfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 28539
Aktenzeichen: IV ZR 106/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 19.06.2009 - AZ: 6 O 191/08

OLG Karlsruhe - 23.03.2010 - AZ: 12 U 160/09

Rechtsgrundlagen:

Art. 103 Abs. 1 GG

§ 78 Abs. 1 VBLS

§ 78 Abs. 2 S. 1 VBLS

§ 79 VBLS

BGH, 25.11.2010 - IV ZR 106/10

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
den Richter Wendt,
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Dr. Karczewski
am 25. November 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. März 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Senat hat die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der Satzung der Beklagten getroffenen Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte (§§ 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS) für wirksam erachtet (Urteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101; vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 279/07, NVwZ-RR 2010, 487; vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 17/06, NVwZ-RR 2010, 325). Weiterer Klärungsbedarf besteht nicht. Ob das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat, weil es keinen Beweis zu seiner Behauptung erhoben hat, durch die

Systemumstellung habe er eine Einbuße von 35% seiner Rente hinnehmen müssen, kann offen bleiben. Hierauf beruht die angefochtene Entscheidung nicht. Der Kläger beruft sich im wesentlichen darauf, bei der Bemessung seiner Betriebsrente seien Gehaltssteigerungen zwischen 2001 und 2008 sowie die Steuertabelle 2008 nicht berücksichtigt worden. Der Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 2. Dezember 2009 ausgeführt, dass ein früheres, vor dem Umstellungsstichtag gefasstes Vertrauen des Versicherten darauf, dass sich seine Betriebsrente einst nach dem seinerzeit noch unbekannten, außerordentlich erhöhten gesamtversorgungsfähigen Entgelt der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn errechnen werde (§§ 40-43 VBLS a.F.), nicht den besonderen Schutz eines erdienten Besitzstandes genieße (IV ZR 279/07, NVwZ-RR 2010, 487 Rn. 20). Dieser Schutz sichert den Versicherten lediglich den nach der alten Satzung ermittelten Anwartschaftsbetrag. Geschütztes Vertrauen kann deshalb nur hinsichtlich der Berechnungsgrößen entstanden sein, die bis zur Systemumstellung sicher feststanden. Darüber hinaus rechtfertigt allein die Höhe der Einbußen eine korrigierende Einzelfallentscheidung nach § 242 BGB jedenfalls nicht (Senatsurteile vom 2. Dezember 2009 aaO Rn. 21 bei [...]; vom 16. Dezember 2009 aaO Rn. 13; vom 10. März 2001 - IV ZR 333/07, Rn. 16 bei [...]). Weitere Umstände, die einen Härtefall begründen könnten, liegen nicht vor. Die Verfahrensrügen im übrigen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 40.000 €

Terno
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski

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