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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.2010, Az.: VI ZR 17/10
Geltung von einem Schuldner in einem Strafverfahren auferlegten Gerichtskosten als Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung i.R.e. Restschuldbefreiung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 16.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27973
Aktenzeichen: VI ZR 17/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Dresden - 06.02.2009 - AZ: 112 C 2084/08

LG Dresden - 16.12.2009 - AZ: 8 S 57/09

Fundstellen:

MDR 2011, 69-70

NZI 2011, 64-66

VersR 2011, 86-87

VuR 2011, 99-101

ZInsO 2011, 430-431

ZVI 2010, 466-467

BGH, 16.11.2010 - VI ZR 17/10

Amtlicher Leitsatz:

InsO § 302

Die dem Schuldner in einem Strafverfahren auferlegten Gerichtskosten sind keine Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und
die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger wurde von Gerichten des beklagten Landes (im Folgenden: des Beklagten) in mehreren Strafverfahren wegen Diebstahls und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Ihm wurden jeweils die Verfahrenskosten auferlegt. Die Gerichtskostenrechnungen belaufen sich auf insgesamt 4.142,57 EUR. Am 27. November 2007 wurde über sein Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Am 6. Dezember 2007 meldete der Beklagte die Forderungen nebst weiteren Kosten zur Insolvenztabelle an. Dabei gab er an, bei einem Teilbetrag in Höhe von 4.095,75 EUR handele es sich um Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen. Der Kläger widersprach der Feststellung des angegebenen Rechtsgrundes. Diesen Widerspruch verfolgt er mit der vorliegenden negativen Feststellungsklage weiter.

2

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht hält den Widerspruch des Klägers gegen die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle für begründet und meint, es handele sich insgesamt nicht um Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO. Der Kläger habe gegenüber dem Beklagten weder den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB noch den des zweiten Absatzes dieser Vorschrift erfüllt. Die Strafvorschriften, gegen die er verstoßen habe, und die Kostenvorschriften der §§ 464 ff. StPO seien keine Schutzgesetze im Sinne dieser Norm. Eine Haftung des Klägers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB komme nicht in Betracht, denn es sei nicht ersichtlich, dass er die auf seiner strafrechtlichen Verurteilung beruhende Schadensfolge billigend in Kauf genommen habe. Bei den von dem Beklagten angemeldeten Forderungen handele es sich auch nicht um Geldstrafen oder diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellte Verbindlichkeiten (§ 302 Nr. 2 InsO).

II.

4

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die von dem Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldeten Gerichtskosten sind keine Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO.

5

1.

Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens können die Insolvenzgläubiger ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner grundsätzlich unbeschränkt geltend machen (§ 201 Abs. 1 InsO). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für solche Forderungen, die von der Restschuldbefreiung erfasst werden (§ 201 Abs. 3 InsO). Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 InsO von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit (§ 286 InsO). Mit dem Institut der Restschuldbefreiung soll dem Schuldner ein Weg eröffnet werden, auf dem er sich nach dem Insolvenzverfahren von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreien kann. Auf diese Weise soll ihm ein wirtschaftlicher Neubeginn ermöglicht werden (vgl. MünchKommInsO/Stephan, 2. Aufl., § 286 Rn. 5 ff.).

6

Von der Möglichkeit der Restschuldbefreiung ausgenommen sind gemäß § 302 InsO drei Gruppen von Verbindlichkeiten, deren Erfüllung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht infrage gestellt werden soll (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 194). Dazu zählen u.a. die Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat, ist eine Restschuldbefreiung insoweit ausgeschlossen. Die vom Gesetz angeordnete Nachhaftung aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen ist wegen deren besonderen Unrechtsgehalts gerechtfertigt. Die Regelung, zu deren Schutzzweck unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, beruht letztlich auf Billigkeitsgesichtspunkten. Das Gesetz hält es für unbillig, dass ein Schuldner von Verbindlichkeiten gegenüber einem Gläubiger befreit wird, den er vorsätzlich geschädigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, VersR 2007, 1571 Rn. 9 f. m.w.N.).

7

2.

Die von dem Beklagten angemeldeten Forderungen werden von der Regelung in § 302 Nr. 1 InsO nicht erfasst. Gegenstand der Forderungen sind Ansprüche auf Zahlung der Gerichtskosten aus Strafverfahren. Für den Ausschluss der Restschuldbefreiung genügt es nicht, dass diese Kosten durch ein vorsätzliches Verhalten des Klägers veranlasst worden sind. Der Tatbestand des § 302 Nr. 1 InsO setzt vielmehr voraus, dass die Verbindlichkeit auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Das bedeutet, dass der Schuldner den Tatbestand einer unerlaubten Handlung etwa im Sinne der §§ 823 ff. BGB verwirklicht haben muss (MünchKommInsO/Stephan, aaO, § 302 Rn. 7; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 2. Aufl., § 302 Rn. 4; Kreft/Landfermann, InsO, 5. Aufl., § 302 Rn. 8; Veser, ZInsO 2005, 1316, 1317). Zu den von § 302 Nr. 1 InsO erfassten Verbindlichkeiten zählen die aus einer solchen Tat folgenden Ersatzansprüche (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 302 Rn. 2a). Um einen solchen Ersatzanspruch handelt es sich bei den von dem Beklagten angemeldeten Gerichtskosten nicht.

8

a)

Der Begriff der Verbindlichkeit aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen findet sich auch in § 393 BGB und § 850f Abs. 2 ZPO. Vor allem letztere Vorschrift enthält mit ihrer vollstreckungsrechtlichen Privilegierung eine dem § 302 Nr. 1 InsO entsprechende Regelung (Kiesbye in: Leonhardt/ Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 302 Rn. 2; FK-InsO/Ahrens, InsO, 5. Aufl., § 302 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, VersR 2007, 1571 Rn. 23). Inwieweit Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten zu den Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung zählen, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Übereinstimmung besteht darin, dass die Kosten einer privatrechtlichen Rechtsverfolgung zu diesen Verbindlichkeiten gehören können. So ist anerkannt, dass Anwaltskosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung als Folgeschäden zu erstatten sein können, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich war. Ob dies auch für die Kosten gilt, die bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung entstanden sind, ist dagegen streitig. Teilweise wird dies bejaht (LG Köln, NZI 2005, 406 [LG Köln 10.02.2005 - 2 O 651/03]; AG Cloppenburg, Rbeistand 2005, 114; Uhlenbruck/Vallender, aaO; Hess, Insolvenzrecht, 2007, § 302 InsO Rn. 4; Kiesbye, aaO Rn. 7; Kreft/Landfermann, aaO, Rn. 11; MünchKommZPO/ Smid, 3. Aufl., § 850f Rn. 14; Pape, InVo 2007, 303, 308 f.), teilweise aber auch verneint, weil es sich dabei um einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch handele (KG, MDR 2009, 414; MünchKommInsO/Stephan, aaO, § 302 Rn. 8; FK-InsO/Ahrens, aaO, § 302 Rn. 9; Ahrens in Kothe/Ahrens/Grote, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, 4. Aufl., § 302 InsO Rn. 9; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl. Rn. 1191). Uneinigkeit besteht auch darüber, ob die Kosten, die dem Gläubiger durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im Strafverfahren gegen den Schädiger entstanden sind, zu den Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung zählen können (bejahend: MünchKommZPO/Smid, aaO; Kiesbye, aaO; verneinend: LG Hannover, Rpfleger 1982, 232; MünchKommInsO/Stephan, aaO, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Streck, § 302 InsO Rn. 7; Kolbe, Deliktische Forderungen und Restschuldbefreiung, Diss. 2008, S. 43).

9

b)

Die dem Schuldner in einem Strafverfahren auferlegten Gerichtskosten zählen jedenfalls nicht zu den Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO (vgl. Jaeger/Henckel, InsO, 2004, § 38 Rn. 155; a.A.: LG Dresden, Urteil der 9. Zivilkammer vom 18. März 2010). Die Verfahrenskosten sind Gebühren und Auslagen der Staatskasse (§ 464a Abs. 1 StPO). Sie sind nicht Sanktion für begangenes Unrecht, sondern öffentliche Abgaben, die nach dem Veranlassungsprinzip auferlegt werden. Die Höhe der Auslagen hängt weder von der Schwere des Unrechts oder der Schuld noch von der Art und Höhe der Strafe ab, sondern allein von dem Aufwand des Strafverfahrens. Aus § 467 Abs. 2 Satz 1 und § 465 Abs. 1 Satz 2 StPO ergibt sich, dass die Kosten dem Angeklagten auch bei Freispruch auferlegt werden können oder wenn das Gericht von Strafe absieht. § 465 Abs. 2 StPO sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten auch im Falle der Verurteilung des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden können. Derartige öffentliche Abgaben sind keine Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO.

10

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber ausdrücklich zwar Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Verbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung ausgenommen hat (§ 302 Nr. 2 InsO), diese Regelung aber nicht auf die Verfahrenskosten erstreckt hat. Diese zählen auch nicht zu den in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO genannten Verbindlichkeiten. Dazu gehören neben Geldbußen, Ordnungsgeldern und Zwangsgeldern zwar auch Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten, jedoch sind damit solche Nebenfolgen wie z.B. der Verfall des Wertersatzes gemäß § 73a StGB (vgl. OLG Karlsruhe, ZIP 2009, 1774, 1775[OLG Karlsruhe 10.07.2009 - 14 U 107/08]), die Einziehung des Wertersatzes (§ 74c StGB, § 25 OWiG) oder die Abführung des Mehrerlöses gemäß § 8 WiStG gemeint (Uhlenbruck/Hirte, aaO, § 39 Rn. 23; Münch-KommInsO/Ehricke, aaO, § 39 Rn. 19). Wenn der Gesetzgeber auch die dem Angeklagten auferlegten Verfahrenskosten von der Restschuldbefreiung hätte ausnehmen wollen, hätte es nahegelegen, dies im Zusammenhang mit der in § 302 Nr. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO für Strafverfahren getroffenen Regelung - dann auch für den Fall der Verurteilung zu Freiheitsstrafe - ausdrücklich anzuordnen. Der Umstand, dass er von einer solchen Regelung abgesehen hat, belegt, dass der Gesetzgeber die Verfahrenskosten aus Strafverfahren insolvenzrechtlich nicht den in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO genannten Sanktionen gleichstellen wollte.

11

c)

Eine erweiternde Auslegung von § 302 InsO auf andere, möglicherweise schutzwürdige Forderungen verbietet sich. Die in dieser Vorschrift genannten Ausnahmen von der Restschuldbefreiung stellen eine abschließende Regelung dar (Lang in Braun, InsO, 4. Aufl., § 302 Rn. 4; Wenzel in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, Stand Januar 2008, § 302 Rn. 1). Jede weitere Durchbrechung der vollständigen Schuldbefreiung würde nicht nur den wirtschaftlichen Neubeginn des Schuldners gefährden, sondern auch die Befriedigungsaussichten der Neugläubiger nachhaltig beeinträchtigen (MünchKommInsO/Stephan, aaO, § 302 Rn. 3; Kiesbye, aaO, Rn. 6; Uhlenbruck/Vallender, aaO, § 302 Rn. 2c; vgl. auch BFH, NJW 2008, 3807 f. [BFH 19.08.2008 - VII R 6/07]). Deshalb ist eine Ausdehnung des Ausschlusses der Restschuldbefreiung auf Verfahrenskosten aus Strafverfahren allein aus Billigkeitserwägungen entgegen der Auffassung der Revision mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und der gesetzgeberischen Wertung nicht vereinbar.

12

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke
Wellner
Pauge
Stöhr
von Pentz

Von Rechts wegen

Verkündet am: 16. November 2010

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