Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.2010, Az.: XII ZB 355/10
Voraussetzungen einer Abweichungsmöglichkeit bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27760
Aktenzeichen: XII ZB 355/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lüneburg - 16.07.2010 - AZ: 8 T 37/10

Fundstellen:

BtPrax 2011, 34

FamRZ 2011, 100

FGPrax 2011, 22-23

FuR 2011, 93

MDR 2011, 44

NJW-RR 2011, 289

BGH, 10.11.2010 - XII ZB 355/10

Amtlicher Leitsatz:

BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1

Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten abgewichen werden kann (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 ff.).

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. November 2010
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richterin Weber-Monecke und
die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 16. Juli 2010 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Wert: 3.000 EUR

Gründe

1

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

2

1.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gegen einen Beschluss zur Bestellung eines Betreuers auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG). Das Rechtsmittel konnte auf die Auswahl des Betreuers beschränkt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZR 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).

3

2.

In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg.

4

Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass im Fall des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen zusteht. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht (BayObLG FamRZ 2001, 1100 (Ls.); MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1897 Rn. 21). Der Wille des Betreuten kann aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft (BayObLG aaO; OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255). Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 20; BayObLG aaO; OLG Hamm aaO; MünchKommBGB/Schwab aaO § 1897 Rn. 21).

5

Das Beschwerdegericht hat ausführlich dargelegt, warum eine Bestellung der Beteiligten zu 1. zur Betreuerin dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufen würde. Gegen diese Ausführungen ist nichts zu erinnern. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen es, auch unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 15. September 2010 (XII ZB 166/10 aaO), im vorliegenden Fall bei der Auswahl des Betreuers vom Wunsch der Betroffenen abzuweichen.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Hahne
Weber-Monecke
Klinkhammer
Schilling
Günter

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.