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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.2010, Az.: IV ZR 240/08

Aufhebung der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.11.2010
Aktenzeichen
IV ZR 240/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 26948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 06.03.2008 - AZ: 12 O 9088/06
OLG München - 23.09.2008 - AZ: 25 U 2964/08
BGH - 15.09.2010 - AZ: IV ZR 240/08

Tenor:

Der Antrag der Rechtsanwaltssozietät ... vom 2. November 2010, ihre Beiordnung gemäß Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Beiordnung, zu denen der Senat auf seinen in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 15. September 2010 verweist, sind trotz der erneuten, teils nicht durch ausreichende Anhaltspunkte belegten Vorwürfe des Ehemannes der Klägerin nach wie vor nicht gegeben.

2

Hierfür sind aus Sicht des Senats zwei Umstände entscheidend: Einerseits ist eine gewisse Empörung des Ehemanns der Klägerin darüber verständlich, dass sein Prozessbevollmächtigter ohne entsprechenden Auftrag einen Vergleich mit der Gegenseite ausgehandelt hat. Das gilt auch wenn dieser für ihn objektiv günstig ist, weil er selbst im Falle des Obsiegens im Rechtsstreit nicht mehr erreichen könnte, da die Frage der Haftung der Bank nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, zumal eine Widerrufsfrist vereinbart war, so dass die Entscheidung über das Zustandekommen des Vergleichs beim Mandanten verblieb.

3

Zum anderen hält die Antragstellerin, vertreten durch ihren Ehemann, nach wie vor am Mandat fest und hat dem Anwalt das Vertrauen nicht entzogen. Unter diesen Umständen muss er selbst objektiv ungerechtfertigte Vorwürfe, die durch den Vergleichsschluss ohne Auftrag ausgelöst sind, in gewissem Maße ertragen. Auch eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer für den Fall, dass er das Mandat trotz fortbestehender Beiordnung nicht fortführt, hätte er hinzunehmen.

Terno
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Lehmann