Beschl. v. 09.11.2010, Az.: V ZB 160/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Stuttgart - 25.06.2008 - AZ: 2 K 162/06
LG Stuttgart - 04.09.2009 - AZ: 10 T 330/08
Rechtsgrundlage:
BGH, 09.11.2010 - V ZB 160/09
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. November 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und
die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 30. September 2010 wird nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es in dem ersten Satz des zweiten Absatzes auf Seite 7 (Rn. 9) statt Berufungsgericht Vollstreckungsgericht heißt.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 30.09.2010 - AZ: V ZB 160/09
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