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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.2010, Az.: V ZB 160/09
Berichtigung eines Senatsbeschlusses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29326
Aktenzeichen: V ZB 160/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Stuttgart - 25.06.2008 - AZ: 2 K 162/06

LG Stuttgart - 04.09.2009 - AZ: 10 T 330/08

BGH - 30.09.2010 - AZ: V ZB 160/09

Rechtsgrundlage:

§ 319 ZPO

BGH, 09.11.2010 - V ZB 160/09

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. November 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und
die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 30. September 2010 wird nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es in dem ersten Satz des zweiten Absatzes auf Seite 7 (Rn. 9) statt Berufungsgericht Vollstreckungsgericht heißt.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 30.09.2010 - AZ: V ZB 160/09

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