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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.2010, Az.: 2 StR 104/10
Korrekturbeschluss zu einem Urteil aufgrund eines Schreibversehens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27641
Aktenzeichen: 2 StR 104/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Meiningen - 25.09.2009

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zur Entziehung Minderjähriger

BGH, 09.11.2010 - 2 StR 104/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. November 2010
beschlossen:

Tenor:

Wegen eines offensichtlichen Schreibversehens muss es im Tenor des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2010 lauten: ".... wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 25. September 2009 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben." ...

Rissing-van Saan
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Ott

Korrekturbeschluss zu Urteil
BGH - 14.07.2010 - AZ: 2 StR 104/10

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