Beschl. v. 09.11.2010, Az.: 2 StR 104/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Meiningen - 25.09.2009
Verfahrensgegenstand:
Beihilfe zur Entziehung Minderjähriger
BGH, 09.11.2010 - 2 StR 104/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. November 2010
beschlossen:
Tenor:
Wegen eines offensichtlichen Schreibversehens muss es im Tenor des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2010 lauten: ".... wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 25. September 2009 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben." ...
Rissing-van Saan
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Ott
Korrekturbeschluss zu Urteil
BGH - 14.07.2010 - AZ: 2 StR 104/10
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