Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.11.2010, Az.: 4 StR 522/10
Aufhebung eines Urteils wegen sexueller Nötigung aufgrund fehlender Feststellungen zum subjektiven Tatbestand bzgl. des Alters des Opfers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27500
Aktenzeichen: 4 StR 522/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Sexuelle Nötigung u.a.

BGH, 02.11.2010 - 4 StR 522/10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die Tatbestände des § 176 Abs. 1 StGB und § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB setzen jeweils nicht nur in objektiver Hinsicht voraus, dass das Opfer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sondern auch, dass der Täter ein solches Alter des Opfers zumindest billigend in Kauf nimmt.

  2. 2.

    Solche Feststellungen zur subjektiven Tatseite muss der Tatrichter entweder ausdrücklich treffen oder hierauf etwa aus Feststellungen zur körperlichen Entwicklung und zum Erscheinungsbild desTatopfers (tragfähig) schließen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 2. November 2010
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 6. Mai 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und in Tateinheit mit sexueller Nötigung" zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

2

1.

Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchtem schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes nicht. Die Tatbestände des § 176 Abs. 1 StGB und § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB setzen jeweils nicht nur in objektiver Hinsicht voraus, dass das Opfer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sondern auch, dass der Täter ein solches Alter des Opfers zumindest billigend in Kauf nimmt. Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat das Landgericht jedoch rechtsfehlerhaft nicht getroffen (vgl. Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 267 Rn. 7). Hierzu folgt auch aus dem Urteilszusammenhang nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 358/02, StV 2003, 393); dem angefochtenen Urteil lassen sich insbesondere keine Feststellungen etwa zur körperlichen Entwicklung und zum Erscheinungsbild des zur Tatzeit 12 Jahre alten Opfers entnehmen, die klar ersichtlich machen, dass dem Angeklagten das Alter seines Opfers zumindest gleichgültig gewesen war (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 589/07, NStZ-RR 2008, 238).

3

2.

Der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchtem schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes ist daher aufzuheben; dies gilt auch für die - für sich gesehen rechtsfehlerfreie - Verurteilung wegen sexueller Nötigung, da die Verwirklichung dieses Tatbestandes in Tateinheit zu den angeklagten Verstößen gegen §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB steht.

4

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass Bedenken gegen die strafschärfende Erwägung des Landgerichts bestehen, der Angeklagte habe sich "an einem noch sehr jungen Mädchen" vergriffen.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Cierniak
Franke
Mutzbauer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.