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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.11.2010, Az.: 1 StR 469/10

Verfahrensrüge wegen unterlassener Belehrung i.R.e. verfahrensbeendenden Absprache trotz fehlenden Vorliegens einer der Fallgestaltungen des § 257c Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.11.2010
Aktenzeichen
1 StR 469/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 27639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 27.04.2010 - W5 KLs 63 Js 20750/07

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. November 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 27. April 2010 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Angeklagten wurden im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache (§ 257c StPO) wegen Anlagebetrügereien jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

2

Ihre Revisionen bleiben erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Die von beiden Angeklagten auf die unterbliebene Belehrung gemäß § 257c Abs. 5 StPO gestützte Verfahrensrüge versagt. Eine der von § 257c Abs. 4 StPO erfassten Fallgestaltungen, über deren Rechtsfolgen gemäß § 257c Abs. 5 StPO vorab zu belehren ist, liegt nicht vor. Dementsprechend übersteigen die verhängten Strafen auch nicht die vom Gericht jeweils zugesicherte Höhe. Auch sonst sind konkrete, fallbezogene Gründe, die für die -auch nur entfernte -Möglichkeit sprächen, dass sich der aufgezeigte Verfahrensmangel auf das Prozessverhalten der Angeklagten ausgewirkt haben könnte, sodass letztlich ein für sie günstigeres Urteil nicht auszuschließen wäre, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 17. August 2010 - 4 StR 228/10 und vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 347/10 und 1 StR 443/10).

4

Auch die nicht näher ausgeführte Sachrüge bleibt erfolglos.

Nack
Wahl
Graf
Jäger
Sander