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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.2010, Az.: VII ZB 55/09
Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei außergerichtlichem Tätigwerden des Prozessanwaltes trotz Fehlen der Voraussetzungen des § 15a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27226
Aktenzeichen: VII ZB 55/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 25.11.2008 - AZ: 15 O 38/08

OLG Saarbrücken - 03.04.2009 - AZ: 5 W 42/09-K6

Fundstelle:

RVGreport 2011, 27

BGH, 28.10.2010 - VII ZB 55/09

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Oktober 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Bauner,
die Richterin Safari Chabestari,
den Richter Dr. Eick und
den Richter Halfmeier
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3. April 2009 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 25. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Beschwerdewert: 406,86 EUR

Gründe:

I.

1

Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung von Architektenhonorar in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht auf Antrag des Beklagten unter anderem eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3100 in Höhe von 683,80 EUR und damit insgesamt erstattungsfähige Kosten von 1.671,95 EUR festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Kläger geltend ge-macht, auf die genannte Gebühr sei eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 in Höhe von 341,90 EUR vorzunehmen, weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in derselben Angelegenheit bereits au-ßergerichtlich tätig gewesen sei. Das Beschwerdegericht hat der sofortigen Be-schwerde in diesem Umfang stattgegeben. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten, der seinen Antrag auf Festset-zung der unverminderten 1,3-fachen Verfahrensgebühr weiterverfolgt.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3100 ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine hälf-tige Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Ge-schäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 hat nicht zu erfolgen.

1.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts entspricht der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs bis zur Einführung des § 15a RVG durch Artikel 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechts-anwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323).

Nach Inkrafttreten des § 15a RVG vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des Bundesgerichtshofs teilweise unter Aufgabe ihrer bishe-rigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch § 15a RVG lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. De-zember 2009 - XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 Rn. 8; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, bei [...]). Danach findet auch für Kostenfest-setzungen vor Inkrafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Vor-aussetzungen statt. Der VII. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begründung Bezug auf die Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 9. Dezember 2009 (XII ZB 175/07, aaO).

2.

Die Rechtsbeschwerde rügt demnach zu Recht, dass das Beschwer-degericht den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts abgeändert und die Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 um 341,90 EUR netto gekürzt hat. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), war der Be-schluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückzuweisen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Kniffka
Eick
Bauner
Halfmeier
Safari Chabestari

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