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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.2010, Az.: 2 StR 111/09
Änderung eines Urteils infolge eines Schreibversehens in den Gründen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27165
Aktenzeichen: 2 StR 111/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zur Untreue

BGH, 26.10.2010 - 2 StR 111/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

Das Senatsurteil vom 27. August 2010 wird wegen eines Schreibversehens in den Gründen dahingehend berichtigt, dass in Rn. 32 auf Seite 18, 6. Zeile von oben, die Fundstelle in dem Zitat "BGH MD R/H 1956, 121" ersetzt wird durch "BGH GA 1956,121".

Rissing-van Saan
Appl
Schmitt
Krehl
Ott

Korrekturbeschluss zum Urteil
BGH - 27.08.2010 - AZ: 2 StR 111/09

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