Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.10.2010, Az.: 1 StR 462/10
Verwerfung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.2010
- Aktenzeichen
- 1 StR 462/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 26886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ravensburg - 18.02.2010
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 2013, 99
Verfahrensgegenstand
Mord
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Oktober 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18. Februar 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend merkt der Senat an:
Ein Anspruch des Angeklagten auf einen gerichtlichen Zwischenbescheid über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 2025/07).
Im Übrigen hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass die - ohnehin unbegründeten - Verfahrensrügen nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben sind.
Wahl
Rothfuß
Elf
Graf