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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.2010, Az.: V ZB 170/09
Berücksichtigung der Mindestlaufzeit eines Dienstvertrages i.R.e. Streitwertbemessung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26270
Aktenzeichen: V ZB 170/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Wolgast - 02.10.2008 - AZ: 1 C 550/07 WEG

LG Rostock - 25.09.2009 - AZ: 1 S 278/08

BGH - 24.06.2010 - AZ: V ZB 170/09

BGH, 12.10.2010 - V ZB 170/09

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Oktober 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richterin Dr. Stresemann,
die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und
die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:

Tenor:

Der Kostenstreitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 104.289,37 €. Nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG sind zwar grundsätzlich 50 % des Interesses der Parteien (hier 138.340,50 €) festzusetzen. Jedoch darf dieser Wert weder das Fünffache des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen noch den Verkehrswert des Wohnungseigentums dieses Personenkreises überschreiten (§ 49a Abs. 1 Satz 2 u. 3 GKG). Das Fünffache des genannten Wertes beträgt (276.681 € x 753,86 Zehntausendstel x 5 =) 104.289,37 €; ein geringerer Verkehrswert ist nicht ersichtlich. Dabei folgt der Senat den zutreffenden Berechnungen in dem Schriftsatz der Kläger zu 2 bis 5 vom 14. Juli 2010 und in dem Schriftsatz des Klägers zu 6 vom 26. Juli 2010, wonach das Interesse aller Parteien mit 276.681 € zu bemessen ist. Da die Beschlüsse zu TOP 5 vom 10. November 2007 und zu TOP 7.3 vom 19. April 2008 rechtlich selbständig sind, ist es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht sachgerecht, den Wert von 18.000 € nur einmal zu berücksichtigen. Mit Blick auf TOP 7.2 ist es zwar richtig, dass der Leistungen eines Unternehmens

betreffende Dienstvertrag jeweils zum Ablauf eines vollen Dienstjahres kündbar ist. Da über die Frage einer Kündigung jedoch erst eine Entschließung herbeigeführt werden müsste, erscheint es nicht angemessen, bei der Streitwertbemessung lediglich die Mindestlaufzeit von einem Jahr zugrunde zu legen.

Krüger
Stresemann
Czub
Roth
Brückner

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