Beschl. v. 12.10.2010, Az.: AnwZ (Brfg) 3/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AGH Nordrhein-Westfalen - 19.02.2010 - AZ: 1 AGH 83/09
Rechtsgrundlagen:
Verfahrensgegenstand:
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
BGH, 12.10.2010 - AnwZ (Brfg) 3/10
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Lohmann und
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 12. Oktober 2010
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 27. Oktober 2009 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die Klage gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 9. April 2010 zugestelltem Urteil abgewiesen. Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.
2.
Dieser Antrag ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 und § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Diese Frist lief hier am 9. Juni 2010 ab. Zu diesem Zeitpunkt lag aber keine Antragsbegründung, sondern nur ein zudem an den nicht mehr zuständigen Anwaltsgerichtshof (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO) gerichteter, dort erst einen Tag vor Fristablauf eingegangener Antrag des Klägers auf Verlängerung der Begründungsfrist vor. Eine solche Verlängerung ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO nicht zulässig (BVerwG, NJW 1961, 1083, 1084; VGH Kassel, NVwZ-RR 1998, 466, 467; Schmidt-Räntsch in: Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 71).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.
4.
Dieser Beschluss ist gemäß § 112c Abs. 1, § 112e Satz 2 BRAO, § 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Tolksdorf
Schmidt-Räntsch
Lohmann
Stüer
Quaas
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