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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2010, Az.: 1 StR 443/10
Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26352
Aktenzeichen: 1 StR 443/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München II - 09.03.2010 - W5 KLs 70 Js 40038/07

nachgehend:

BVerfG - 19.03.2013 - AZ: 2 BvR 2628/10

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

gewerbs- und bandenmäßiger Betrug u.a.

BGH, 08.10.2010 - 1 StR 443/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrüge, § 257c Abs. 5 StPO sei verletzt, verweist der Senat auf den Beschluss des 4. Strafsenats vom 17. August 2010 (4 StR 228/10).

Nack
Wahl
Elf
Jäger
Sander

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