Beschl. v. 08.10.2010, Az.: 1 StR 443/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München II - 09.03.2010 - W5 KLs 70 Js 40038/07
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
gewerbs- und bandenmäßiger Betrug u.a.
BGH, 08.10.2010 - 1 StR 443/10
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Oktober 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrüge, § 257c Abs. 5 StPO sei verletzt, verweist der Senat auf den Beschluss des 4. Strafsenats vom 17. August 2010 (4 StR 228/10).
Nack
Wahl
Elf
Jäger
Sander
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