Beschl. v. 06.10.2010, Az.: 2 StR 482/10
Verfahrensgegenstand:
Vergewaltigung
BGH, 06.10.2010 - 2 StR 482/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. Oktober 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Strafausspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte unter Auflösung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 30. November 2009 gebildeten Gesamtgeldstrafe sowie unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott
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