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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.2010, Az.: X ZR 137/09
Gewährung von Akteneinsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens für einen Patentanwalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25160
Aktenzeichen: X ZR 137/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BPatG - 21.10.2009 - AZ: 5 Ni 72/09

nachgehend:

BGH - 23.10.2012 - AZ: X ZR 137/09

BGH - 28.05.2013 - AZ: X ZR 137/09

BGH, 28.09.2010 - X ZR 137/09

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. September 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und
die Richter Gröning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann
beschlossen:

Tenor:

Dem Patentanwalt Dr.-Ing. S. wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 137/09 gewährt mit Ausnahme der Anlage K 34 des zu den Akten gereichten Schriftsatzes der Rechtsanwälte J. vom 26. Juli 2010.

Gründe

1

Dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Akteneinsicht in das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren ist mit der ausgesprochenen Einschränkung zu entsprechen. Insoweit hat die der Patentinhaberin im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitsklägerin (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG dargelegt. Die von der Klägerin mit ihrer Berufungserwiderung vom 26. Juli 2010 versehentlich zur Akte gereichte Anlage K 34 enthält die vertrauliche Version eines Urteils des englischen High Court of Justice. Diese vertrauliche Fassung weist gegenüber dem Inhalt der vom englischen Gericht freigegebenen öffentlichen Version des betreffenden Urteils, die als Anlage K 34a von der Akteneinsicht umfasst ist, zusätzlich zwei als vertraulich gekennzeichnete Anhänge auf. Wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, betreffen die beiden Anhänge betriebsinternes geheimes technisches Knowhow. Beiden Urteilsanhängen und den darin enthaltenen Produktinformationen kommt ausweislich der hierauf nicht Bezug nehmenden Berufungserwiderung der Klägerin auch keine Bedeutung für das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren zu. Schon unter diesem Gesichtspunkt kann dem Interesse der Klägerin, die betreffende Anlage von der Akteneinsicht auszunehmen, die Berechtigung nicht abgesprochen werden (vgl. auch Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 99 Rn. 18a). Darüber hinaus ist ein der Akteneinsicht in die Anlage K 34 entgegenstehendes schützwürdiges Interesse der Klägerin an der Wahrung des Vertraulichkeitscharakters dieser Unterlage anzuerkennen, der im parallelen englischen Nichtigkeitsverfahren begründet und durch die versehentliche Übersendung des Dokuments an den Senat nicht aufgehoben worden ist.

Meier-Beck
Gröning
Berger
Grabinski
Hoffmann

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