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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.2010, Az.: IX ZR 162/08
Bindungswirkung der Feststellungen eines Berufungsgerichts für ein Beschwerdeverfahren mangels eines Tatbestandsberichtigungsantrages
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25162
Aktenzeichen: IX ZR 162/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mainz - 22.04.2002 - AZ: 2 O 266/00

OLG Koblenz - 24.07.2008 - AZ: 6 U 500/02

nachgehend:

BGH - 17.03.2011 - AZ: IX ZR 162/08

BGH, 23.09.2010 - IX ZR 162/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 23. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Juli 2008 wird zugelassen. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

2

1.

Der von der Beschwerde der Beklagten geltend gemachte Rechtsfortbildungsbedarf besteht nicht. Das Berufungsgericht hat im Rahmen tatrichterlicher Würdigung des Prozessstoffes eine konkrete Beratungspflicht der Beklagten festgestellt; dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141, 1142 Rn. 12 m.w.N.).

3

2.

Die von der Beschwerde der Beklagten ferner erhobene Gehörsverletzung greift nicht durch. Die von ihr angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind mangels eines von der Beklagten gestellten Tatbestandsberichtigungsantrages für das Beschwerdeverfahren bindend (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, 663 Rn. 13; v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136, 137 Rn. 11).

4

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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