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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.2010, Az.: XI ZR 6/10
Berufungsmöglichkeit wegen eines einfachen Rechtsanwendungsfehlers trotz fehlender Wiederholungsgefahr oder Nachahmungsgefahr
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24776
Aktenzeichen: XI ZR 6/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 16.01.2009 - AZ: 2-21 O 372/07

LG Frankfurt/Main - 16.01.2009 - AZ: 2-21 O 372/07

OLG Frankfurt am Main - 15.12.2009 - AZ: 8 U 26/09

nachgehend:

BGH - 08.11.2010 - AZ: XI ZR 6/10

BGH, 21.09.2010 - XI ZR 6/10

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. September 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers und
die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar verkannt, dass sowohl die in Zinsscheinen verbrieften als auch die sich aus den Globalurkunden ergebenden Zinsansprüche ohne weiteres nach § 398 BGB abtretbar sind. Der Senatsbeschluss vom 22. September 2009 (XI ZR 356/08) bezieht sich lediglich auf die Frage, wie das Recht des Schuldners aus § 797 BGB bei Globalurkunden verfahrensrechtlich umzusetzen ist, und hat daher keine Bedeutung für die Wirksamkeit der Abtretung der Ansprüche aus einer Schuldverschreibung. Dieser einfache Rechtsanwendungsfehler rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Revision. Es fehlt an einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil erklärtermaßen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde legen wollen, so dass zu erwarten ist, dass ihm künftig der beanstandete Rechtsanwendungsfehler nicht mehr unterläuft. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der Kosten des Nebenintervenienten, dieser trägt seine Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 58.100,92 €.

Wiechers
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Pamp

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