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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2010, Az.: III ZA 5/10
Zurückweisung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23625
Aktenzeichen: III ZA 5/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Oldenburg - 11.11.2009 - AZ: 5 O 2228/09

OLG Oldenburg - 07.05.2010 - AZ: 6 U 254/09

BGH, 16.09.2010 - III ZA 5/10

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. September 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Mai 2010 - 6 U 254/09 -, mit dem die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. November 2009 - 5 0 2228/09 - nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde, ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).

Soweit der Kläger auf die frühere Rechtsprechung zur außerordentlichen Beschwerde bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" verweist, ist anzumerken, dass nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - III ZB 11/10, [...] Rn. 1)

Schlick
Dörr
Wöstmann
Seiters
Tombrink

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