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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.09.2010, Az.: 2 StR 297/10
Rechtsstaatswidrige Verzögerung eines Verfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24057
Aktenzeichen: 2 StR 297/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 11.02.2010

Rechtsgrundlagen:

Art. 6 Abs. 1 EMRK

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 02.09.2010 - 2 StR 297/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 2. September 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Februar 2010 werden als unbegründet verworfen.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.

  3. 3.

    Es wird klargestellt, dass auf die gegen den Angeklagten R. verhängte Gesamtstrafe die auf die Bewährungsauflage aus dem Beschluss des Amtsgerichts Offenbach vom 9. März 2007 erbrachte Geldzahlung in Höhe von zwei Monaten anzurechnen ist.

Gründe

1

Die Revisionen sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

1.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Zutreffend ist allerdings die Einwendung der Revisionen, es habe eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens vorgelegen. Zwar ist eine solche während des Ermittlungsverfahrens nicht festzustellen. Zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung ist das Verfahren jedoch, wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, aus der Justiz zuzurechnenden Gründen um jedenfalls acht Monate verzögert worden.

3

Vorliegend reicht es jedoch zur Kompensation dieser Belastung aus, die Verfahrensverzögerung festzustellen. Die Angeklagten waren nicht in Haft; das Landgericht hat die Dauer des Verfahrens schon bei der Strafzumessung in besonderem Maße ausdrücklich zugunsten der Angeklagten berücksichtigt.

4

Eine besondere Belastung der Angeklagten durch die gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßende Verzögerung ist nicht erkennbar. Einer weitergehenden Kompensation bedarf es daher nicht.

5

2.

Das Landgericht hat entschieden, die auf die Bewährungsauflage aus der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Offenbach geleisteten Zahlung sei gemäß § 58 Abs. 2 StGB in Höhe von zwei Monaten anzurechnen (UA S. 33). Das war zur Klarstellung auch in die Urteilsformel aufzunehmen.

Fischer
Krehl
Appl
Eschelbach
RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer

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