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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.08.2010, Az.: 4 StR 657/09
Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bei vorangegangener Entscheidung im Beschlusswege
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22884
Aktenzeichen: 4 StR 657/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Urkundenfälschung u.a.

BGH, 19.08.2010 - 4 StR 657/09

Redaktioneller Leitsatz:

Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, ist ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 S. 2 StPO auch dann nur so lange statthaft, bis die Entscheidung ergangen ist, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356a StPO verbunden wird, der sich als unbegründet erweist.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. August 2010
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic sowie die Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke und Bender wird als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 1. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

  3. 3.

    Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

1.

Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig. Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege (hier gemäß §§ 349 Abs. 1, 46 Abs. 1, 3 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356a StPO verbunden wird, der sich, wie auch im vorliegenden Fall (s. unten 2.) deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist. Denn § 356a StPO verfolgt allein den Zweck, dem Revisionsgericht, das in der Sache entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, um hierdurch ein Verfassungsbeschwerdeverfahren zu vermeiden. Dieser Rechtsbehelf dient hingegen nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (BGH aaO).

2

2.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff berücksichtigt, zu dem der Verurteilte nicht hätte Stellung nehmen können. Er hat ihn vielmehr von den beabsichtigten freibeweislichen Ermittlungen zum Zustandekommen des Rechtsmittelverzichts in Kenntnis gesetzt, ihm die eingegangenen dienstlichen Äußerungen in Ablichtung übersandt und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der Verurteilte hat sich mit Schreiben vom 3. Mai 2010 geäußert; dieses Schreiben lag dem Senat bei Beschlussfassung vor.

3

3.

Wegen des vom Verurteilten erneut gestellten Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 1. Juni 2010.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Cierniak
Franke

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