Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.08.2010, Az.: AnwZ (B) 83/08
Anspruch auf Abänderung des Rubrums und Aufnahme der Kanzlei eines Verfahrensbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.08.2010
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 83/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 24226
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AGH Rheinland-Pfalz - 30.05.2008 - AZ: 1 AGH 10/07 (1/1)
- BGH - 09.11.2009 - AZ: AnwZ (B) 83/08
Rechtsgrundlagen
- § 40 Abs. 4 BRAO a.F.
- § 42 Abs. 6 S. 2 BRAO a.F.
Verfahrensgegenstand
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Redaktioneller Leitsatz
Ein Antrag auf die Berichtigung eines Beschlusses ist unbegründet, wenn eine rechtliche Grundlage für dieses Ansinnen nicht gegeben ist.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter,
den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Lohmann sowie
die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Braeuer
am 16. August 2010
beschlossen:
Tenor:
Der Berichtigungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Gründe
Der am 3. Dezember 2009 beim Bundesgerichtshof eingegangene Antrag ist statthaft, soweit er auf die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit zielt (§§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F.). Er ist jedoch nicht begründet. Der Beschluss ist nicht unrichtig. Der Antragsteller beanstandet, dass im Rubrum seine Wohnanschrift F. platz in M. angegeben ist, und verlangt, die Anschrift der Kanzlei seines Verfahrensbevollmächtigten in W. aufzunehmen, mit dem er eine Bürogemeinschaft begründet habe. Eine rechtliche Grundlage für dieses Ansinnen ist nicht ersichtlich.
Der weitere Antrag des Antragstellers, der den Inhalt des Beschlusses vom 9. November 2009 betrifft, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine entsprechende Anwendung des § 320 ZPO hier überhaupt in Betracht kommen kann. Der Beschluss enthält nicht die nach Ansicht des Antragstellers richtig zu stellende Aussage, er, der Antragsteller, verwende seine Arbeitszeit ständig oder regelmäßig für nicht mit dem Arbeitgeber vereinbarte Tätigkeiten.
Schmidt-Räntsch
Lohmann
Martini
Braeuer