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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.08.2010, Az.: II ZR 7/09
Zurückweisung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24594
Aktenzeichen: II ZR 7/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kiel - 08.12.2006 - AZ: 6 O 486/05

OLG Schleswig - 09.12.2008 - AZ: 11 U 165/06

BGH - 23.11.2009 - AZ: II ZR 7/09

nachgehend:

BGH - 13.09.2010 - AZ: II ZR 7/09

BGH - 13.09.2010 - AZ: II ZR 7/09

BGH, 06.08.2010 - II ZR 7/09

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 6. August 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Reichart, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten und der Drittwiderklägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Dezember 2008 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Klägers und der Drittwiderklägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. November 2009 Bezug genommen. Die Stellungnahmen des Beklagten und der Drittwiderklägerin vom 26. März 2010 und vom 28. Juli 2010 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

Hinsichtlich der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 8. Juni 2010 erklärten Erledigung des noch anhängigen Revisionsverfahrens fehlt es im Übrigen an einem erledigenden Ereignis sowohl im Hinblick auf die Hauptsache als auch hinsichtlich des Revisionsverfahrens.

Streitwert: 183.666 EUR

Goette
Reichart
Drescher
Löffler
Born

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