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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.08.2010, Az.: VII ZB 18/09
Berücksichtigung anfallender Kosten der Ausübung eines Umgangsrechts mit den Kindern bei der Bemessung des notwendigen Unterhalts eines Schuldners
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 05.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22951
Aktenzeichen: VII ZB 18/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Böblingen - 17.01.2008 - AZ: 2 M 7367/07

LG Stuttgart - 15.01.2009 - AZ: 19 T 169/08

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BGH - 05.08.2010 - AZ: VII ZB 17/09

BGH, 05.08.2010 - VII ZB 18/09

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. August 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Dr. Kuffer,
den Richter Bauner,
die Richterin Safari Chabestari und
den Richter Dr. Eick
beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren VII ZB 17/09 und VII ZB 18/09 werden miteinander verbunden. Das Verfahren VII ZB 17/09 führt.

Die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten der sofortigen Beschwerden fallen zu 2/3 der Gläubigerin und zu 1/3 dem Schuldner zur Last.

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