Urt. v. 05.08.2010, Az.: VII ZB 18/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Böblingen - 17.01.2008 - AZ: 2 M 7367/07
LG Stuttgart - 15.01.2009 - AZ: 19 T 169/08
Rechtsgrundlagen:
BGH, 05.08.2010 - VII ZB 18/09
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. August 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Dr. Kuffer,
den Richter Bauner,
die Richterin Safari Chabestari und
den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren VII ZB 17/09 und VII ZB 18/09 werden miteinander verbunden. Das Verfahren VII ZB 17/09 führt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten der sofortigen Beschwerden fallen zu 2/3 der Gläubigerin und zu 1/3 dem Schuldner zur Last.
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