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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.07.2010, Az.: 1 StR 345/10
Zulässigkeit der Verhängung der Obergrenze einer Strafe nach Angabe von Ober- und Untergrenzen einer Strafe durch das Gericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21141
Aktenzeichen: 1 StR 345/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg-Fürth - 27.01.2010

Rechtsgrundlagen:

§ 257c StPO

§ 46 StGB

Fundstellen:

AO-StB 2011, 27

NJ 2010, 436

NJW 2011, 1159 "Strafrahmenvereinbarung und Strafzumessung"

NJW-Spezial 2010, 570

NStZ 2010, 650

StraFo 2010, 424-425

StRR 2010, 322 (amtl. Leitsatz)

StRR 2010, 383 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

StRR 2011, 249-250 (Urteilsbesprechung von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.)

StV 2010, 673

wistra 2010, 412

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

BGH, 27.07.2010 - 1 StR 345/10

Amtlicher Leitsatz:

StPO § 257c; StGB § 46

Gibt das Gericht gemäß § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO eine Ober- und Untergrenze der Strafe an, ist es nicht gehindert, die angegebene Obergrenze als Strafe zu verhängen.

in der Strafsache gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat merkt an:

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass bei einer Verständigung gemäß § 257c StPO das Gericht nicht gehindert ist, die gemäß § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO angegebene Obergrenze der Strafe als Strafe zu verhängen. Gemäß § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO kann das Gericht unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Vereinbarung einer bestimmten Strafe ("Punktstrafe"; vgl. hierzu BGHSt 51, 84, 86) bleibt nach wie vor unzulässig. Das Gericht kann im Einverständnis mit den Verfahrensbeteiligten nur einen Strafrahmen, nicht aber eine bestimmte Strafe vereinbaren. Hierbei darf der Angeklagte aber nicht mit einer weit geöffneten "Sanktionsschere" unter Druck gesetzt werden.

Die Angabe eines Strafrahmens entspricht dem Grundsatz, dass das Gericht bei der Bemessung der schuldangemessenen Strafe einen Beurteilungsspielraum hat, der nur eingeschränkt vom Revisionsgericht überprüft werden kann. Die Angabe eines Strafrahmens durch das Gericht führt aber nicht dazu, dass es nur die Strafuntergrenze als Strafe festsetzen darf. Einen derartigen Vertrauenstatbestand hat das Gericht nicht geschaffen (a.A. Meyer-Goßner StPO, 53. Aufl., § 257c Rdn. 20 ff.; derselbe ZRP 2009, 107, 109). Die Entscheidung über die konkrete Strafe bleibt der abschließenden Beratung durch das Gericht vorbehalten. Der Angeklagte kann nur darauf vertrauen, dass die Strafe innerhalb des angegebenen Strafrahmens liegt. Er muss daher auch damit rechnen, dass die Strafe die Strafrahmenobergrenze erreicht.

Nack
Wahl
Rothfuß
Jäger
Sander

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