Beschl. v. 21.07.2010, Az.: VI ZR 54/07
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kempten - 27.07.2005 - AZ: 1 O 1845/98
OLG München - 18.01.2007 - AZ: 14 U 597/05
BGH, 21.07.2010 - VI ZR 54/07
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Juli 2010
durch
den Richter am Bundesgerichtshof Pauge,
die Richterin von Pentz und
die Richter Dr. Herrmann, Hucke und Seiters
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellungen des Klägers vom 15., 16. und 17. Juli 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juni 2010 werden zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger möchte mit seinen drei wortgleichen Gegenvorstellungen erreichen, dass der Senat die dienstlichen Äußerungen der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter einholt und dem Kläger zur Stellungnahme zuleitet. Dies ist indessen, wie in dem nunmehr angegriffenen Senatsbeschluss dargelegt, vor der Beschlussfassung vom 2. Juni 2010 erfolgt. Weitergehende dienstliche Äußerungen kann der Kläger nicht beanspruchen. Der Senat behält sich deshalb vor, weitere gleichgelagerte Eingaben des Klägers in dieser Sache nicht mehr zu bescheiden.
Pauge
von Pentz
Dr. Herrmann
Hucke
Seiters
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.