Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.07.2010, Az.: VI ZR 54/07
Zurückweisung der Gegenvorstellung des Klägers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19674
Aktenzeichen: VI ZR 54/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kempten - 27.07.2005 - AZ: 1 O 1845/98

OLG München - 18.01.2007 - AZ: 14 U 597/05

BGH - 02.06.2010 - AZ: VI ZR 54/07

BGH, 21.07.2010 - VI ZR 54/07

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Juli 2010
durch
den Richter am Bundesgerichtshof Pauge,
die Richterin von Pentz und
die Richter Dr. Herrmann, Hucke und Seiters
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellungen des Klägers vom 15., 16. und 17. Juli 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juni 2010 werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Kläger möchte mit seinen drei wortgleichen Gegenvorstellungen erreichen, dass der Senat die dienstlichen Äußerungen der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter einholt und dem Kläger zur Stellungnahme zuleitet. Dies ist indessen, wie in dem nunmehr angegriffenen Senatsbeschluss dargelegt, vor der Beschlussfassung vom 2. Juni 2010 erfolgt. Weitergehende dienstliche Äußerungen kann der Kläger nicht beanspruchen. Der Senat behält sich deshalb vor, weitere gleichgelagerte Eingaben des Klägers in dieser Sache nicht mehr zu bescheiden.

Pauge
von Pentz
Dr. Herrmann
Hucke
Seiters

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.