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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.2010, Az.: 5 StR 255/10
Wirksamkeit einer Einwilligung des Tatopfers in die vorsätzliche Körperverletzung durch Faustschläge gegen die Schläfenregion wegen Überschreitens der Grenzen der Sittenwidrigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22452
Aktenzeichen: 5 StR 255/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 15.02.2010

Fundstelle:

NStZ-RR 2011, 36

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u. a.

BGH, 20.07.2010 - 5 StR 255/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Februar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat übersehen, dass nach den durch den Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäben (vgl. BGHSt 53, 55, 62 f. Tz. 28 m.w.N.) die Einwilligung des Tatopfers in die vorsätzliche Körperverletzung durch Faustschläge gegen die Schläfenregion wegen Überschreitens der Grenzen der Sittenwidrigkeit (§ 228 StGB) unwirksam gewesen ist. Der Einwilligende ist durch die Körperverletzungshandlung hier in konkrete Todesgefahr gebracht worden (vgl. BGH aaO).

Hierdurch ist der Angeklagte aber genauso wenig beschwert wie durch das - aus Sicht des Landgerichts in diesem Zusammenhang konsequente - Unterlassen einer Erörterung, ob die verborgen gebliebene Körperabnormität des Opfers (lediglich 1 Millimeter Stärke des Schädelknochens anstatt üblicher 3 bis 5 Millimeter) einen Irrtum über das Maß der eigenen Gefährlichkeit und damit möglicherweise über die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes hätte begründen können (vgl. BGHSt 49, 34, 44; 166, 175).

Die Annahme einer fahrlässigen Tötung ist angesichts der festgestellten Umstände gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB jedenfalls möglich (vgl. BGHSt 49, 166, 175 f.) und hier in der Sache gerechtfertigt (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 4 Nebenklägerrevision 1 zu einem sehr ähnlichen Sachverhalt). Der Angeklagte hat mit hohem Kraftaufwand - dem eines Fußtritts ähnlich (UA S. 12) - mindestens drei Mal gegen die auch bei Menschen normaler Konstitution besonders empfindliche Schläfenregion des deutlich älteren, mit über 2 ‰ BAK alkoholisierten und hierdurch ersichtlich geschwächten Opfers eingewirkt, so dass ein möglicher Irrtum über das Maß der eigenen Gefährlichkeit auf einer dem Angeklagten vermeidbaren Fehleinschätzung der Gefahrenlage beruht. Dies hat das Landgericht letztlich zutreffend dargelegt (UA S. 20).

Brause
Sander
Schneider
König
Bellay

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