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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.2010, Az.: 5 StR 251/10
Verwerfung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20810
Aktenzeichen: 5 StR 251/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Flensburg - 25.11.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 20.07.2010 - 5 StR 251/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die in Portugal erlittene Auslieferungshaft ist im Maßstab 1:1 auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Brause
Sander
Schneider
König
Bellay

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