Beschl. v. 20.07.2010, Az.: 5 StR 251/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Flensburg - 25.11.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Totschlag
BGH, 20.07.2010 - 5 StR 251/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. Juli 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die in Portugal erlittene Auslieferungshaft ist im Maßstab 1:1 auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Brause
Sander
Schneider
König
Bellay
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